Gesetze / Landesrecht Hessen / HHeilvfV
HHeilvfVERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten
§ 7 Kostenerstattung im Todesfall
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
(1) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden die Kosten der Überführung der Leiche zum Wohnort, in besonderen Fällen auch zu einem anderen Ort, und die Kosten der Bestattung erstattet. Für den Umfang der Kosten der Bestattung und für die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist Sterbegeld nach § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu 40 Prozent seines Bruttobetrags und Sterbegeld nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in voller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.