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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 6 Fahrtkosten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte. Die Kostenerstattung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes. Kosten für Fahrten werden auch erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort der oder des Verletzten durchgeführt wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.

(3) War die Begleitung der oder des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Kindern oder Eltern können bei einer stationären Krankenhausbehandlung der oder des Verletzten erstattet werden, wenn die Besuchsfahrt nach ärztlicher Bescheinigung zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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