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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 5 Hilfsmittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

(1) Die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie 2 000 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden grundsätzlich nur erstattet, wenn die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle die Erstattung vorher genehmigt hat. Die Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet und den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen der oder des Verletzten angepasst sein.

(2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Abs. 1 gelten auch die Kosten für ihre Wartung sowie ihre Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der oder des Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.

(3) Die Aufwendungen für eine spezielle Grundausbildung, zum Unterhalt eines Führhundes und die nachgewiesenen Mehraufwendungen für fremde Führung werden bis zur Höhe von 210 Euro monatlich erstattet.

(4) Art und Umfang der Hilfsmittel richten sich nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die erforderlichen Wege im Arbeits- und Alltagsleben zurückzulegen und die Kostenübernahme vor Entstehung der Aufwendungen zugesagt wurde. § 40 Abs. 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), keine Anwendung finden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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