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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 4 Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Heilkur

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

(1) Die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach ärztlichem Gutachten im Sinne des § 1 Abs. 2 zur Behebung oder Minderung der anerkannten Unfallfolgen notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.

(2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach Abs. 1 bestimmt die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle aufgrund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 1 Abs. 2.

(3) Bei einer Maßnahme nach Abs. 1 werden neben den Kosten nach den §§ 1 und 6 die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei

1. Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 7 und 8 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), oder

2. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme bis zur Höhe des niedrigsten Pflegesatzes der Einrichtung

erstattet. Eine Bescheinigung über die Höhe des niedrigsten Pflegesatzes ist spätestens mit dem Antrag auf Kostenerstattung vorzulegen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnorts.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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