Gesetze / Landesrecht Hessen / HHeilvfV
HHeilvfVERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten
§ 3 Haushaltshilfe
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Kosten einer Haushaltshilfe sind bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erstattungsfähig, soweit die Haushaltshilfe wegen der Unfallfolgen erforderlich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Notwendigkeit und der zeitliche Umfang sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Kostenerstattung für die Hilfeleistung von Familienangehörigen erfolgt nur bei Pflegebedürftigkeit der oder des Verletzten oder wenn wegen der Hilfeleistung die Erwerbstätigkeit um mindestens zwei Stunden täglich reduziert werden muss.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.