Gesetze / Landesrecht Hessen / HHeilvfV
HHeilvfVERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten
§ 2 Stationäre Krankenhausbehandlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
(1) Die oder der Verletzte hat der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle den Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 1 Abs. 2 entschieden, dass stationäre Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.
(2) Erstattungsfähig sind die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400), und § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400), die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft in einem Zweibettzimmer. Machen besondere dienstliche Gründe im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesondert berechenbaren Unterkunft in einem Einbettzimmer oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen erforderlich, gelten auch die Kosten hierfür als angemessen; Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen. Hat die zuständige Stelle entschieden, dass ein Dienstunfall nicht vorliegt, sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattungsfähig, wenn die oder der Verletzte auf die Anerkennung eines Dienstunfalls vertrauen durfte.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.