Gesetze / Landesrecht Hessen / HHeilvfV
HHeilvfVERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten
§ 1 Heilverfahrenskosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
(1) Kosten werden, soweit in dieser Verordnung nicht abweichend geregelt, nach Maßgabe der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Heilmittel können um bis zu zehn Prozent über die beihilferechtlichen Höchstsätze hinaus erstattet werden, wenn diese zur Beseitigung oder Linderung der Dienstunfallfolgen notwendig und angemessen sind. Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
(2) Die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Abs. 1 ein ärztliches Gutachten einholen.
(3) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.