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HHeilvfV

ERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 11 Kleider- und Wäscheverschleiß

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

Für die bis zum 30. November 2021 bestandskräftig festgesetzten Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung gilt § 11 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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