Gesetze / Landesrecht Hessen / HHeilvfV
HHeilvfVERSTER TEIL
Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten
§ 11 Kleider- und Wäscheverschleiß
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
Für die bis zum 30. November 2021 bestandskräftig festgesetzten Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung gilt § 11 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.