Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
ZEHNTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 16
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.