Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 9
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in Abs. 2 und § 10 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,
1. nach § 28 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern,
5. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
6. den Betrag zur Abgeltung von europarechtlichem Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte oder bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist, zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen,
7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 und 6 zu befinden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.