Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 8
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.