Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 8

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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