Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 10
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte wird abweichend von § 9 für den Justizvollziehungsdienst ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,
1. die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen und über die Gewährung zu entscheiden,
2. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung zurückzufordern,
3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird abweichend von § 9 die Befugnis übertragen,
1. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach § 52 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern,
2. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach § 52 des Hessischen Besoldungsgesetzes
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
3. in den Fällen des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung für den Justizvollziehungsdienst ihres oder seines Geschäftsbereichs über die Zulassung von Ausnahmen zu entscheiden.
(3) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vorbehalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.