Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 7
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1. bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach
a) § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b) § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung schriftlich festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.