Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach

a) § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

b) § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung schriftlich festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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