Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 36 Abs. 1 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen und die Entscheidung über den Aufstieg zu treffen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars – Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug – wird für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Befugnis übertragen, nach

1. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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