Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

NEUNTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 22

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162)¹) wird aufgehoben.

¹) Hebt auf FFN 320-197

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 21 →§ 23