Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
NEUNTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 23
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.