Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
§ 21
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, auch in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes, zu entscheiden, soweit das Ministerium der Justiz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet insoweit auch über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.