Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 20

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind, soweit in den §§ 14 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Reisen zur Fortbildung und Reisen zur Ausbildung,

2. Erteilung der Genehmigung zur dienstlichen Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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