Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 19
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
(1) Soweit die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel nach § 15 Satz 1 Nr. 1 nicht gegeben ist, ist für die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zuständig
1. für nebenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
2. für Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und für Bedienstete, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen, die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei dem oder der die Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge eingerichtet sind,
3. die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise erfolgt.
(2) Abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz erfolgen durch
1. die Beschäftigungsbehörde für Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer hinsichtlich Reisekosten, die durch Dienstreisen im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entstanden sind, oder
2. die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, beispielsweise weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.