Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 18

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte entscheiden über die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte ihres Geschäftsbereichs, soweit in den §§ 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist,

2. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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