Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 16
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheiden, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden, soweit in den §§ 14 und 18 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs über die
1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,
2. Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen,
3. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen,
4. Gewährung von Pauschalerstattungen nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes,
5. Zusage der Umzugskostenvergütung, auch hinsichtlich der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
(3) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Befugnisse für die Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 5 genannte Befugnis für deren Hinterbliebene übertragen, soweit in den §§ 14 und 17 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), bezeichneten Ausbildungsstellen.
(5) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen sind zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.