Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 15

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,

1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,

2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,

3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,

4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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