Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 14
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
(1) Das Ministerium der Justiz entscheidet über die
1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung
a) der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der IT-Stelle der hessischen Justiz,
b) der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
c) der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen,
2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten,
3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die
a) in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die Bediensteten des Ministeriums sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
b) Richterinnen und Richter,
c) Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle),
d) Bediensteten des Justizvollzugs, soweit in § 16 Abs. 6 und § 17 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,
4. Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen für die Bediensteten des Ministeriums,
5. Erstattung von Reisekosten an die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach § 14 des Hessischen Richtergesetzes.
(2) Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen
1. der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
2. der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Amtsgerichte sowie der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten – bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen – innerhalb ihres Bezirks,
3. der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen – bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen –
a) innerhalb des Landes Hessen, soweit die einzelne Dienstreise nicht länger als einen Tag dauert,
b) zu den Zweiganstalten, den Abteilungen des offenen Vollzugs und den Außenstellen,
c) zu Anstaltsleiterdienstbesprechungen und Arbeitstagungen, zu denen das Ministerium der Justiz eingeladen hat,
d) zu im H. B. Wagnitz-Seminar – Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug – stattfindenden Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, zu denen das H. B. Wagnitz-Seminar eingeladen hat,
4. der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main – bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person – innerhalb des Bezirks,
5. der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,
6. der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,
7. der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,
8. der nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen, für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden sowie für die Eignungsprüfungen nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung im mittleren und gehobenen Justizdienst in Prüfungsangelegenheiten innerhalb des Geschäftsbereichs,
9. der Kandidatinnen und Kandidaten zu Laufbahn- und Staatsprüfungen,
10. zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten.
(3) Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die
1. in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen der Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
2. Dienstreisen
a) der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen – jeweils innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks –,
b) zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen, Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.