Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 13

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird als Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach

1. § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,

4. § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei den Richterinnen und Richtern im Ruhestand auszuüben.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,

2. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit

a) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,

b) nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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