Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung
§ 12
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 40 Jahren vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet haben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.