Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 11

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Amtsgerichte, der Verwaltungsgerichte, des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet haben.

(3) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 40 Jahren vollendet haben.

(4) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der in Abs. 2 und § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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