Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-203
ZWÖLFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 17
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 9 · Stand: 01.12.2022
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.