Gesetze / Landesrecht Hessen / 316-37
§ 1 Zugelassene Glücksspiele
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 19 · Stand: 30.11.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden: Roulette, Black Jack, Baccarat, Glücksrad, Würfelspiele, Poker (Klassische Spiele) und Automatenspiele.
(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.