Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-18
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 20 · Stand: 24.11.2016
Zuständige Behörde nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes, für Enteignungen nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes und für Festsetzungen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.