Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-18

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 20 · Stand: 24.11.2016

Zuständige Behörde nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes, für Enteignungen nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes und für Festsetzungen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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