Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-18
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 20 · Stand: 24.11.2016
Zuständige Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.