Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-18

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 20 · Stand: 24.11.2016

Zuständige Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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