Gesetze / Landesrecht Hessen / 314-18
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 20 · Stand: 24.11.2016
Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichgesetzes ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Schutzbereich liegt. Liegt ein Schutzbereich in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt die für innere Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister die Festsetzungsbehörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.