Gesetze / Landesrecht Hessen / LBKVO
LBKVO§ 2 Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 8 · Stand: 21.11.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren vom für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium berufen.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet außerdem
1. mit der Abberufung
a) auf Verlangen der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,
b) aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,
2. mit dem Rücktritt,
3. mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2.
(3) In den Fällen des Abs. 2 kann die jeweilige Organisation einen Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorschlagen. Die Berufung der vorgeschlagenen Ersatzperson erfolgt für den Rest des Berufungszeitraums des ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.