Gesetze / Landesrecht Hessen / LBKVO
LBKVO§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 8 · Stand: 21.11.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Der Landesbeirat setzt sich aus der für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person als vorsitzendem Mitglied sowie 24 nach Maßgabe des Abs. 2 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. schlägt sieben Mitglieder und deren Vertretungspersonen vor. Jeweils ein Mitglied und dessen Vertretungsperson schlagen vor:
1. der Hessische Städtetag,
2. der Hessische Städte- und Gemeindebund,
3. der Hessische Landkreistag,
4. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
5. der Deutsche Beamtenbund,
6. die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,
7. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8. die Landesärztekammer Hessen,
9. der Arbeiter-Samariter-Bund,
10. der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e. V.,
11. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,
12. das Deutsche Rote Kreuz,
13. die Johanniter-Unfall-Hilfe,
14. der Malteser-Hilfsdienst,
15. die Unfallkasse Hessen,
16. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,
17. das Landeskommando Hessen.
(3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Vereinigungen sowie sonstige fachkundige Personen können von dem für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats zugezogen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.