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SperrV

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) Für Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten, die hauptsächlich der gewerbsmäßigen Aufstellung und dem gewerbsmäßigen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 1 fallen, findet § 5 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626) entsprechende Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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