Gesetze / Landesrecht Hessen / SperrV
SperrV§ 1 Allgemeine Sperrzeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr, soweit in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:
1. Theater- und Filmvorführungen,
2. Schaustellungen,
3. Tanzveranstaltungen,
4. Musikaufführungen.
(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.