Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-110

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 11 · Stand: 31.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen oder leinengeführten ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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