Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-110
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 11 · Stand: 31.12.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
In Hessen ist es verboten, ballonartige und leinengeführte ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.