Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-107

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 29 · Stand: 12.12.2024

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a, 21b, 21c und 23 betreffend eine Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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