Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-107

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 29 · Stand: 12.12.2024

Das Waffengesetz ist, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

1. die der Fachaufsicht des für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums unterstehenden Gefahrenabwehrbehörden und deren Bedienstete,

2. die Bediensteten der Forst- und Fischereiverwaltung im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben nach § 11 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326),

3. die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes,

4. das Landesamt für Verfassungsschutz und dessen Bedienstete,

5. die Justizvollzugsanstalten und deren Bedienstete,

6. die Staatsanwaltschaften und deren Bedienstete,

7. die Gerichte und deren Bedienstete,

soweit sie dienstlich tätig werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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