Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-107
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 29 · Stand: 12.12.2024
Zuständige Kontaktstelle im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.