Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-107

§ 2a

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 29 · Stand: 12.12.2024

Die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der Sonderstatusstädte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung als örtliche Ordnungsbehörde und im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Ausgenommen hiervon ist die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Alternative 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes, das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes erfasst sind, zu verbieten oder zu beschränken.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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