Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-107
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 29 · Stand: 12.12.2024
(1) Abweichend von § 1 ist zuständige Behörde
1. im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes das Hessische Landeskriminalamt,
2. im Sinne des § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes das Regierungspräsidium Darmstadt,
3. für die Prüfung der für den Waffenhandel erforderlichen Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes das Regierungspräsidium Kassel,
4. im Sinne des § 42c Satz 1 des Waffengesetzes die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizeibehörden,
5. für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie einer Bescheinigung zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes
a) die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,
b) die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
c) die Leitung der Justizvollzugsanstalt für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt,
d) das Ministerium der Justiz für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
e) im Übrigen das Regierungspräsidium.
(2) Die Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung wird der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.