Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-107
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 29 · Stand: 12.12.2024
Für die Ausführung des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit im Waffengesetz und in § 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.