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EAHDatenÜVO

§ 1 Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 24 · Stand: 01.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen dem Regierungspräsidium als Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach § 1 Abs. 1 des EAH-Gesetzes und den zuständigen Behörden erfolgt mittels verwaltungseigener Kommunikationsnetze oder über das Internet.

(2) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung nach Abs. 1 mittels einer elektronischen Datenschnittstelle nach § 5 Abs. 4 des EAH-Gesetzes, sind die Anforderungen an das XÖV-zertifizierte Datenformat XFall zugrunde zu legen. Der Betreiber der Dienstleistungsplattform des Landes Hessen erteilt auf Nachfrage Auskunft über die aktuell unterstützten Versionen des in Satz 1 genannten Datenformates.

(3) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung über das Internet, ist ein sicheres Übertragungsprotokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure, https) einzusetzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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