Gesetze / Landesrecht Hessen / 304-31

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 15 · Stand: 20.11.2014

(1) Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Polizeibehörden und für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2