Gesetze / Landesrecht Hessen / 304-31
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 15 · Stand: 20.11.2014
(1) Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Polizeibehörden und für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.