Gesetze / Landesrecht Hessen / 304-30

§ 3 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 14 · Stand: 12.03.2013

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde und der Unkostenbeitrag richten sich nach bisherigem Recht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Geldleistung fällig ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4