Gesetze / Landesrecht Hessen / 304-29
§ 2 Unkostenbeitrag und uneinbringliche Vollstreckungskosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 24 · Stand: 12.03.2013
Die ärztlichen Stellen sind verpflichtet, dem Finanzamt einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 25 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.