Gesetze / Landesrecht Hessen / 304-29

§ 1 Vollstreckungsbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 24 · Stand: 12.03.2013

Verwaltungsakte der ärztlichen Stellen, mit denen eine Geldleistung für Amtshandlungen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), und nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) gefordert wird, werden von den Finanzämtern vollstreckt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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