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HAG PStG

§ 2 Standesamtsbezirk, kommunale Gemeinschaftsarbeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 23 · Stand: 04.04.2018

(1) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Gemeindefreie Gebiete werden durch die untere Aufsichtsbehörde einem benachbarten Standesamtsbezirk zugeordnet.

(2) Vereinbaren Gemeinden, dass eine von ihnen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), die Aufgaben des Standesamts der anderen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernimmt, bilden die Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk. Übertragen Gemeinden die Aufgaben des Standesamts auf einen Zweckverband nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder auf einen Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Verpflichtet sich eine Gemeinde, nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufgaben des Standesamts für andere Gemeinden durchzuführen, ohne sie in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, gilt ein Zugriff der aufgabenwahrnehmenden Gemeinde auf die Daten der anderen Gemeinden als Zugriff auf eigene Daten. Überträgt eine Gemeinde die verwaltungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Standesamts einem Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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