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HAG PStG

§ 1 Standesamt

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 23 · Stand: 04.04.2018

(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

(2) Die Aufgaben des Sonderstandesamts Bad Arolsen nach § 38 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), werden der Stadt Bad Arolsen zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

(3) Die Standesämter führen das kleine Landessiegel nach § 6 Abs. 2 der Hoheitszeichenverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 212), geändert durch Verordnung vom 5. April 2017 (GVBl. S. 78).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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